Rechtsanwaltsprüfung im Kanton Zürich

Gesetzliche Grundlagen

Kantonale Prüfungsverordnung (PrüfV, 215.11)

Kantonales Anwaltsgesetz (AnwG, 215.1)

Eidgenössische Anwaltsgesetz (BGFA, 935.61)

 

Voraussetzungen der Zulassung

(§ 5 PrüfV)

 

Gemäss den uns vorliegenden Informationen (ohne Gewähr!) ist unter Hochschule im Sinne von § 5 lit. a PrüfV eine Universität zu verstehen. Der Magisterabschluss in Österreich und das erste Staatsexamen in Deutschland seien als Nachweise i.S.v § 5 lit. b PrüfV anerkannt worden.

 

Das Praktikum gemäss § 5 lit. g und h PrüfV soll im Kanton Zürich absolviert werden. Mit Nettomonaten sei weiter die Arbeitszeit unter Abzug von Abwesenheiten (Ferien, Militär, Krankheit usw.) gemeint.

 

Bei Wochenaufenthaltern (Variante in lit. h) müsse das Praktikum zeitnah zur Anmeldung gelegen sein. Toleriert werden anscheinend etwa drei Monate.

 

Spezialfragen hinsichtlich Zulassung sind bei der Anwaltsprügunskommission des Kantons Zürich zu stellen vgl. Anwaltsprüfungskommission

Anmeldung (telefonisch und/oder schriftlich)

Erst nach Erfüllung der Voraussetzungen ist eine Anmeldung bei der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zürich, welche dem Obergericht des Kantons Zürich angegliedert ist, möglich. Diese hat telefonisch beim Sekretariat zu erfolgen, unter gleichzeitiger (definitiver) Vereinbarung eines Prüfungstermins.

 

Kontakt: vgl. Anwaltsprüfungskommission

 

Der Termin wird anschliessend schriftlich bestätigt, zusammen mit der Aufforderung, ein schriftliches Gesuch unter Beilage der notwendigen Unterlagen zu stellen (vgl. "Checkliste einzureichender Unterlagen auf der Website des Obergerichts des Kantons Zürich": Checkliste).

 

Nach Eingang des Gesuchs wird dieses geprüft. Sofern dieses sämtlichen Anforderungen genügt, erfolgt die Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses (zurzeit Fr. 3'000.--). Werden Mängel innert Frist nicht behoben oder der Vorschuss nicht bezahlt, ergeht ein Nichteintretensentscheid.

 

Schriftliche Prüfung

Siehe hierzu separate Rubrik: Schriftliche Prüfung

 

Mitteilung des Prüfungsresultats

Die Mitteilung betr. Antrag des Referenten ("provisorischer Entscheid") erfolgt i.d.R. innert vier Wochen: Das heisst die Kanzlei der APK informiert den Kandidaten schriftlich über den Antrag des Referenten. Der Antrag lautet in der Regel auf Abnahme, knappe Abnahme oder Nichtabnahme.

 

Danach Zirkulation der Prüfung bei weiteren drei bis vier Mitgliedern der Anwaltsprüfungskommission. Diese können dem Antrag des Referenten zustimmen oder Gegenanträge stellen (womit insb. bei einem knappen Resultat zu rechnen ist).

 

Merke:

Der Antrag des Referenten ist in dem Sinne "provisorisch", als dass dieser eben bloss ein Antrag ist; schlussendlich beschliesst jedoch die 4-5er-Besetzung. Sämtliche "definitiven" Entscheide werden zum selben Zeitpunkt verschickt. Zudem wird dabei die Reihenfolge der Prüfungstermine eingehalten, d.h. die Kandidaten vom 12. Oktober erhalten ihre definitiven Entscheide nicht vor denjenigen vom 5. Oktober.

 

Die Zeit zwischen Absolvieren der schriftlichen Prüfung und Erhalt des "provisorischen" bzw. "definitiven" Entscheids dauert unterschiedlich lange: Gesamtdauer i.d.R 2-3 Monate.

 

Anmeldung Mündliche Prüfung

Nach Erhalt des definitiven Entscheids kann man sich für einen mündlichen Prüfungstermin anmelden: Die Prüfung wird in der Regel in 2er-Grupppen abgelegt. Grundsätzlich muss die mündliche Prüfung innert sechs Monaten nach der schriftlichen Prüfung abgelegt werden. Praxisgemäss kann die Frist um maximal drei Monate verlängert werden.

 

Mündliche Prüfung

Siehe hierzu separate Rubrik: Mündliche Prüfung

 

Erhalt des Beschlusses

Inkl. Kostenauflage; Berechtigung zum Führen des Titels RA/in

 

Patentübergabe

3x pro Jahr (Frühling und Herbst), persönliches Erscheinen (jedoch aus Platzgründen keine Gäste) und Entgegennahme des Patentes