Kantonale Prüfungsverordnung (PrüfV, 215.11)
Kantonales Anwaltsgesetz (AnwG, 215.1)
Eidgenössische Anwaltsgesetz (BGFA, 935.61)
(§ 5 PrüfV)
Gemäss den uns vorliegenden Informationen (ohne Gewähr!) ist unter Hochschule im Sinne von § 5 lit. a PrüfV eine Universität zu verstehen. Der Magisterabschluss in Österreich und das erste Staatsexamen in Deutschland seien als Nachweise i.S.v § 5 lit. b PrüfV anerkannt worden.
Das Praktikum gemäss § 5 lit. g und h PrüfV soll im Kanton Zürich absolviert werden. Mit Nettomonaten sei weiter die Arbeitszeit unter Abzug von Abwesenheiten (Ferien, Militär, Krankheit usw.) gemeint.
Bei Wochenaufenthaltern (Variante in lit. h) müsse das Praktikum zeitnah zur Anmeldung gelegen sein. Toleriert werden anscheinend etwa drei Monate.
Spezialfragen hinsichtlich Zulassung sind bei der Anwaltsprügunskommission des Kantons Zürich zu stellen vgl. Anwaltsprüfungskommission
Erst nach Erfüllung der Voraussetzungen ist eine Anmeldung bei der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zürich, welche dem Obergericht des Kantons Zürich angegliedert ist, möglich. Diese hat telefonisch beim Sekretariat zu erfolgen, unter gleichzeitiger (definitiver) Vereinbarung eines Prüfungstermins.
Kontakt: vgl. Anwaltsprüfungskommission
Der Termin wird anschliessend schriftlich bestätigt, zusammen mit der Aufforderung, ein schriftliches Gesuch unter Beilage der notwendigen Unterlagen zu stellen (vgl. "Checkliste einzureichender Unterlagen auf der Website des Obergerichts des Kantons Zürich": Checkliste).
Nach Eingang des Gesuchs wird dieses geprüft. Sofern dieses sämtlichen Anforderungen genügt, erfolgt die Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses (zurzeit Fr. 3'000.--). Werden Mängel innert Frist nicht behoben oder der Vorschuss nicht bezahlt, ergeht ein Nichteintretensentscheid.
Siehe hierzu separate Rubrik: Schriftliche Prüfung
Die Mitteilung betr. Antrag des Referenten ("provisorischer Entscheid") erfolgt i.d.R. innert vier Wochen: Das heisst die Kanzlei der APK informiert den Kandidaten schriftlich über den Antrag des Referenten. Der Antrag lautet in der Regel auf Abnahme, knappe Abnahme oder Nichtabnahme.
Danach Zirkulation der Prüfung bei weiteren drei bis vier Mitgliedern der Anwaltsprüfungskommission. Diese können dem Antrag des Referenten zustimmen oder Gegenanträge stellen (womit insb. bei einem knappen Resultat zu rechnen ist).
Merke:
Der Antrag des Referenten ist in dem Sinne "provisorisch", als dass dieser eben bloss ein Antrag ist; schlussendlich beschliesst jedoch die 4-5er-Besetzung. Sämtliche "definitiven" Entscheide werden zum selben Zeitpunkt verschickt. Zudem wird dabei die Reihenfolge der Prüfungstermine eingehalten, d.h. die Kandidaten vom 12. Oktober erhalten ihre definitiven Entscheide nicht vor denjenigen vom 5. Oktober.
Die Zeit zwischen Absolvieren der schriftlichen Prüfung und Erhalt des "provisorischen" bzw. "definitiven" Entscheids dauert unterschiedlich lange: Gesamtdauer i.d.R 2-3 Monate.
Nach Erhalt des definitiven Entscheids kann man sich für einen mündlichen Prüfungstermin anmelden: Die Prüfung wird in der Regel in 2er-Grupppen abgelegt. Grundsätzlich muss die mündliche Prüfung innert sechs Monaten nach der schriftlichen Prüfung abgelegt werden. Praxisgemäss kann die Frist um maximal drei Monate verlängert werden.
Siehe hierzu separate Rubrik: Mündliche Prüfung
Inkl. Kostenauflage; Berechtigung zum Führen des Titels RA/in
3x pro Jahr (Frühling und Herbst), persönliches Erscheinen (jedoch aus Platzgründen keine Gäste) und Entgegennahme des Patentes